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KSK 2012 44

Sachenrecht

Graubünden · 2012-06-18 · Deutsch GR
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Aufsichtsbeschwerde | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Juni 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 44

19. Juni 2012 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., A., Beschwerdeführer, gegen das B e t r e i b u n g s a m t Y ., Beschwerdegegner, gegen Beschwerdeführer, betreffend Aufsichtsbeschwerde (Erteilung einer falschen Auskunft),

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. Juni 2012 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Y. vom 12. Juni 2012 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die A. am 30. April 2012 beim Betreibungsamt Y. gegen die B. ein Be- treibungsbegehren über Fr. 2‘762.65 zuzüglich Zins für „Honorar und Drittkos- ten aus VR-Tätigkeit“ stellte, – dass das Betreibungsamt Y. den entsprechenden Zahlungsbefehl am 1. Mai 2012 erliess, welcher am 11. Mai 2012 zugestellt werden konnte, – dass dagegen am 15. Mai 2012 Rechtsvorschlag erhoben wurde, – dass die A. offenbar in der Folge ein Rechtsöffnungsverfahren einleitete und das Gesuch anscheinend mangels Rechtsöffnungstitel abgewiesen wurde, – dass die A. am 1. Juli 2012 beim Betreibungsamt Y. eine ihr dort erteilte un- richtige Auskunft betreffend das Verfahren um Aufhebung des Rechtsvor- schlags reklamierte, – dass darin geltend gemacht wurde, eine nicht mehr namentlich bekannte Mit- arbeiterin des Betreibungsamtes habe die entsprechende Frage dahingehend beantwortet, dass die weiteren Schritte beim Bezirksgericht einzuleiten seien, – dass die richtige Antwort die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gewesen wäre, – dass das Betreibungsamt Y. dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 eine entsprechende Antwort zukommen liess und festhielt, dass es als fragwürdig erscheine, dass ein Mitarbeiter des Betreibungsamtes diesbezüglich eine un- richtige Auskunft erteilt habe, – dass X. von der A. am 5. Juni 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Aufsichtsbe- schwerde gegen das Betreibungsamt Y. einreichte und das Vorgehen des Be- treibungsamtes rügte, – dass das Betreibungsamt Y. am 12. Juni 2012 eine Stellungnahme einreichte mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die- se abzuweisen,

Seite 3 — 5 – dass der Beschwerdeführer einerseits die angeblich falsche Auskunft des Be- treibungsamtes Y. rügt und andererseits ausführt, es seien ihm dadurch un- nötige Gerichtsgebühren von Fr. 150.-- entstanden, – dass zunächst festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um eine Aufsichtsbe- schwerde gemäss Art. 17 SchKG handeln kann, da diese einem praktischen Verfahrenszweck dienen muss, welcher hier nicht ersichtlich ist (vgl. Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. Basel 2010, N 7 zu Art. 17 SchKG), – dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auch nicht zuständig für die Beurteilung einer Haftungsklage gemäss Art. 5 SchKG wäre, – dass sodann auch Disziplinarmassnahmen gegen einen Beamten oder Ange- stellten des Betreibungsamtes gemäss Art. 14 Abs. 2 SchKG von vornherein ausser Betracht fallen, da der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage ist, mit Sicherheit den Namen jener Person anzugeben, welche die angeblich fal- sche Auskunft erteilt hat, – dass im übrigen auch kein Grund für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestünde, da es zwischen Beschwerdeführer und Betreibungsamt umstritten ist, wie die betreffende Auskunft überhaupt erlautete, – dass auch nicht ersichtlich ist, wie der massgebliche Sachverhalt nachgewie- sen werden könnte, – dass die vom Beschwerdeführer behauptete Antwort des Betreibungsamtes, wonach der Rechtsvorschlag „beim Bezirksgericht“ aufgehoben werden müs- se, nicht von vornherein unrichtig war, da sowohl ein Rechtsöffnungsgesuch als letztlich auch eine Forderungsklage voraussichtlich vom Bezirksgericht be- urteilt würde, wenngleich der Klage in aller Regel ein Schlichtungsversuch vorausgeht, – dass das Betreibungsamt im übrigen zu Recht darauf hinweist, dass es für derartige Auskünfte grundsätzlich nicht zuständig ist, da nicht das Betrei- bungsamt das weitere Verfahren festzulegen hat, – dass Betreibungsverfahren einschliesslich Rechtsöffnungsverfahren erfah- rungsgemäss in aller Regel für Treuhandfirmen gängige Betätigungsfelder sind, so dass dem Beschwerdeführer durchaus hätte bekannt sein dürfen,

Seite 4 — 5 dass es für ein erfolgreiches Rechtsöffnungsverfahren eines Rechtsöffnungsti- tels bedarf, bzw. es zumutbar gewesen wäre, die Antwort auf die sich stellen- de Frage im Gesetz selbst zu suchen oder zumindest zu überprüfen, – dass sich die Aufsichtsbeschwerde somit als unbegründet erweist und abzu- weisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, – dass für derartige Verfahren keine Kosten erhoben werden, so dass diese beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: